Moebel.stahlzart.de AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmen

1 Begriffsbestimmungen

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.


2 Geltung

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Firma S. Bohry- nachfolgend Verkäufer genannt –
    erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die des Verkäufers mit ihren Vertragspartnern

– nachfolgend Auftraggeber genannt –

über die von ihn angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  1. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

3 Angebot und Vertragsabschluss von Dienstleistungen

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen) überlassen hat.
    Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme des Verkäufers dem Auftraggeber zugeht.
  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber sind diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt z. B. die Übermittlung per Telefax oder E- Mail.

III. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen, Renderings, Fotos) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

  1. Das Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen. Die dafür notwendigen Zeichnungen und Statik werden seitens des Verkäufers gegen eine Schutzgebühr zur Verfügung gestellt.

Wird das Baugenehmigungsverfahren durch des Verkäufers betrieben, wird diese Leistung gesondert berechnet, unabhängig davon, ob die Baugenehmigung erteilt wird oder nicht.
Die Ablehnung des Bauantrages ist kein Rücktrittsgrund vom Kaufvertrag.

  1. der Verkäufer führt keine eigenen Montagen durch, erklärt sich aber bereit, solche zu vermitteln. Der Montageauftrag des Auftraggebers erfolgt in diesem Falle an einen Vertragsmonteur des Verkäufers. Die Montage wird vom Monteur direkt durchgeführt und gegenüber dem Auftraggeber berechnet.


Von der Lieferungen des Verkäufers sind nicht umfasst :

Erdarbeiten, Abfuhr von Aushub und Bauschutt, Maurer- u. Fundament-, Montagearbeiten und sonstige Leistungen.

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